Satzung Fassung vom 01.07.2009
§ 1 Gründung
- Die Prinzengarde 1949 Arloff-Kirspenich e.V. wurde 1949 gegründet und 1959 erweitert. Sitz des Vereins ist Arloff-Kirspenich
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
§ 2 Zweck, Aufgaben des Vereins
- Der Verein verfolgt das Ziel der Pflege kulturellen und historischen Brauchtums, insbesondere der heimischen Karnevals-Bräuche, ohne jedoch an der Neuzeit vorbeizugehen.
Ihm obliegt insbesondere die Gestaltung des Karnevals; er veranstaltet Prunksitzungen, Proklamationen, Karnevalsumzüge, Kinder-, Jugend- und Seniorensitzungen, Tanzveranstaltungen, sowie -Turniere. - Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
- Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie rein wirtschaftliche Zwecke.
- Vorhandene Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Vereinsmitglieder dürfen keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. Es dürfen auch keine Personen durch Ausgaben, die der Körperschaft fremd sind oder durch verhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person oder juristische Person sowie Personengesellschaft werden.
Vereinsmitglieder können auch Jugendliche unter 18 Jahren werden, wenn die Zustimmung eines Erziehungsberechtigten vorliegt.
Auf Antrag des Vorstandes können Mitglieder, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben bzw. den Vereinszweck in besonderer Weise gefördert haben, durch Einholung eines zustimmenden Beschlusses der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte wie alle aktiven Mitglieder, sie sind zur Teilnahme an sämtlichen Veranstaltungen und Versammlungen berechtigt und mit ihrer Ernennung von der Beitragszahlung befreit.
§ 4 Beginn und Beendigung der Mitgliedschaft
- Für die Aufnahme bedarf es eines formlosen Antrages, über den der Vorstand entscheidet. Wird der Aufnahmeantrag abgelehnt, kann der Antragsteller hiergegen schriftlich Einspruch erheben.
Der Einspruch ist innerhalb von 14 Tagen nach Zugang des Ablehnungsbescheides einzulegen. Wird dem Einspruch seitens des Vorstandes nicht abgeholfen, muß hierüber die nächste Mitgliederversammlung entscheiden. Hierfür ist erforderlich, daß mindestens 2/3 der bei der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder für die Aufnahme des Antragstellers stimmen. Der Einspruch gilt andernfalls als zurückgewiesen, ebenso wenn er nicht fristgerecht eingereicht wird. - Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluß oder Tod.
Die Austrittserklärung muß schriftlich mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende des Kalenderjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
Ein Ausschluß kann aus wichtigem Grund gegenüber dem Mitglied ausgesprochen werden, insbesondere, wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Vereinsinteressen, die Satzung des Vereins verstößt. Ein wichtiger Grund liegt auch vor, wenn das Mitglied der festgesetzten Beitragsverpflichtung oder sonstigen Zahlungen/Umlagen nicht nachkommt und nach Mahnung nicht innerhalb von weiteren 6 Wochen die mitgeteilten Rückstände ausgleicht. Über den Ausschluß eines Mitglieds entscheidet die Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstandes mit einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
Der Vorstand ist berechtigt, im Vereinsinteresse einen einstweiligen Ausschluß gegenüber dem Mitglied auszusprechen. Es ruhen dann bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung die Rechte und Pflichten des Mitglieds, mit Ausnahme der bestehenden Zahlungsverpflichtungen. Das auszuschließende Mitglied hat das Recht zur Stellungnahme. Beschließt die Mitgliederversammlung den Ausschluß, hat das Mitglied sofort alle etwaige in seinem Besitz befindlichen Vereinsgegenstände (insbesondere Uniformen) zurückzugeben.
§ 5 entfällt
§ 6 Weitere Rechte und Pflichten des Mitglieds
Jedes Mitglied hat das Recht, an Mitgliederversammlungen teilzunehmen und Anträge zu stellen, sowie an Vereinsveranstaltungen teilzunehmen. Bei Abstimmungen in der Mitgliederversammlung hat jedes volljährige Mitglied eine Stimme, die persönlich ausgeübt werden muß.
Die Mitglieder sind verpflichtet, die Satzung sowie sonstige satzungsmäßige Beschlüsse der Vereinsorgane einzuhalten.
Jedes Mitglied ist zur Zahlung eines Mitgliedsbeitrages verpflichtet.
§ 7 Organe
Die Organe des Vereins sind
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
§ 8 Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand sowie aus dem Gesamtvorstand. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus:
a) 1. Vorsitzende/r
b) stellvertretende/r Vorsitzende/r
c) Geschäftsführer/in
d) Kassierer/in
Der Gesamtvorstand besteht neben den vorgenannten Personen aus
e) stellvertretende/r Geschäftsführer/in
f) stellvertretende/r Kassierer/in
g) mindestens 4 bis zu 6 Beisitzern
Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens 5 Vorstandsmitglieder anwesend sind. Vorstandsbeschlüsse werden mit einfacher Mehrheit getroffen. Der Vorstand wird für die Dauer von 4 Jahren gewählt. Wiederwahl des Vorstandes ist zulässig. Die Wahl des Vorstandes soll möglichst geheim und in Zettelwahl erfolgen. Es müssen namentliche Vorschläge gemacht werden. Es können nur anwesende Personen in den Vorstand gewählt werden.
Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes innerhalb der Amtszeit haben die übrigen Vorstands- mitglieder das Recht, eine Ersatzperson bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu bestimmen, die diese Funktion ausüben kann.
Sämtliche Vereinsämter werden ehrenamtlich ausgeführt.
§ 9 Mitgliederversammlung
Einmal jährlich, nach Möglichkeit im ersten Halbjahr des Kalenderjahres, hat auf Einladung des Vorstandes eine Mitgliederversammlung stattzufinden. Die Mitgliederversammlung ist schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung, mit einer Frist von mindestens zwei Wochen vom Vorstand einzuberufen.
Anträge zur Tagesordnung sind schriftlich, mindestens 8 Tage vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand einzureichen.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muß auf Verlangen von mindestens 1/3 der Mitglieder einberufen werden oder bei besonders berechtigten Interessen von Seiten des Vorstands. Zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung sind die Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung mit einer Ladungsfrist von mindestens einer Woche einzuladen.
Sämtliche Beschlüsse, die aufgrund der vorliegenden Satzung gefaßt werden, bedürfen der einfachen Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden.
Satzungsänderungen oder Beschlüsse über die Auflösung des Vereins bedürfen der Zustimmung von mindestens 2/3 der anwesenden Mitglieder.
Über jede Mitgliederversammlung ist ein schriftliches Protokoll anzufertigen, welches von den Anwesenden durch Anwesenheitsliste unterschrieben wird.
§ 10 Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Euskirchen
§ 11 Auflösung des Vereins
Vor Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zweckes fällt das Vereinsvermögen an die Dorfvereinsgemeinschaft Arloff-Kirspenich.
Die Auflösung des Vereins erfolgt automatisch, wenn weniger als acht zahlende Mitglieder dem Verein angehören.